Auch für den Erwerb des fraglichen Sturmgewehrs reichte er einen schriftlichen Vertrag ein, welchen er (fälschlicherweise) als rechtsgenügend erachtete. Für den diesbezüglich erfahrenen Beschuldigten wäre es allerdings ein Leichtes gewesen, sich entsprechend zu informieren und er durfte nicht blind darauf vertrauen, dass die früher massgebenden rechtlichen Vorgaben weiterhin Geltung haben («Ich bin mir das Vorgehen von früher gewohnt gewesen und kaufe ja auch nicht jeden Tag eine Waffe. Deswegen ist mir das durch die Lappen gegangen», pag. 118, Z. 19 f.).