Dass für den Erwerb einer Waffe grundsätzlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, war auch dem Beschuldigten bekannt. Immerhin hatte er für den Kauf einer anderen typgleichen Waffe (ebenfalls eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe) am 2. Juni 2020, also kurz vor dem Erwerb des vorliegend zu beurteilenden Sturmgewehrs, eine entsprechende Ausnahmebewilligung beantragt (pag. 9). Auch für den Erwerb des fraglichen Sturmgewehrs reichte er einen schriftlichen Vertrag ein, welchen er (fälschlicherweise) als rechtsgenügend erachtete.