Er unterlag damit einem Verbotsirrtum. Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz war dieser Irrtum aber vermeidbar. So ist allgemein bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist. Erst recht kann dieses Wissen beim Beschuldigten vorausgesetzt werden: Der Beschuldigte ist Mitglied im Schützenverein und ausserdem seit vielen Jahren Mitglied des E.________. In der Eingabe vom 19. Mai 2021 wurde er als «sehr erfahrener und langjähriger Schütze und Schiesssportfunktionär» bezeichnet (pag.