Insofern ist bzw. war es dem (waffenkundigen) Beschuldigten auch zuzumuten, sich über die entsprechenden Normen zu informieren (vgl. auch Ziff. 13.4 hiernach). Er nahm damit zumindest in Kauf, mit seinem Vorgehen gegen die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes zu verstossen, mithin ohne Berechtigung die verbotene Waffe zu erwerben. Dies bedeutet indes nicht, dass die Fahrlässigkeitsdelikte durch die Annahme des Vorliegens des Vorsatzes ausgehöhlt würden. Fahrlässigkeit kann beispielsweise immer noch dann gegeben sein, wenn jemand trotz entsprechender Nachforschung zu falschen Informationen gelangt und dies bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen.