Der Verbotsirrtum schliesst, anders als der Sachverhaltsirrtum, den Vorsatz nicht aus (vgl. Ziff. 12.1 hiervor). Es war nicht das Handlungsziel des Beschuldigten, eine Waffe in verbotener Art und Weise zu erwerben. Dies zeigt sich schon an der Tatsache, dass er den schriftlichen Vertrag zum Erwerb der fraglichen Waffe selber bei der Kantonspolizei einreichte. Es liegt allerdings im Verantwortungsbereich des Erwerbers einer Waffe, dafür zu sorgen, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb und das Tragen erfüllt sind. Insofern ist bzw. war es dem (waffenkundigen) Beschuldigten auch zuzumuten, sich über die entsprechenden Normen zu informieren (vgl. auch Ziff.