Der Beschuldigte wusste im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht, dass sein Tun verboten war. Gemäss Beweisergebnis ging er davon aus, mit Abschluss des schriftlichen Vertrags ohne Weiteres zum Kauf der fraglichen Waffe berechtigt zu sein. Mit anderen Worten war ihm nicht bewusst, dass der Erwerb im konkreten Fall (auch) an eine Ausnahmebewilligung geknüpft ist. Da er fälschlicherweise annahm, kein Unrecht zu tun, wird nachfolgend ein Verbotsirrtum zu prüfen sein (vgl. Ziff. 13.4 hiernach; Art. 21 StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 133 vom 1. Dezember 2014 E. III.1.). Der Verbotsirrtum schliesst, anders als der Sachverhaltsirrtum, den Vorsatz nicht aus (vgl. Ziff.