In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne Berechtigung», welches im konkreten Fall an das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung geknüpft ist, ist der Beschuldigte nicht als ahnungslos zu bezeichnen. Er hat immerhin langjährige Erfahrung im Umgang mit Waffen und ist – laut eigenen Angaben – Mitglied im Schützenverein und im E.________. Was unter dem Merkmal «ohne Berechtigung» zu verstehen ist, war ihm denn grundsätzlich auch klar, stellte er doch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer typgleichen Waffe beim Händler F.________ AG ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung. Der Beschuldigte wusste im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht, dass sein Tun verboten war.