Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs, sondern es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne Berechtigung», welches im konkreten Fall an das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung geknüpft ist, ist der Beschuldigte nicht als ahnungslos zu bezeichnen.