11 eines Tuns richten. Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen sodann nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs, sondern es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre).