pag. 15). Ein Sachverhaltsirrtum wäre nur gegeben, wenn der Täter sich bei seiner Handlung ein schon in diesem Moment vorhandenes objektives – allenfalls rechtlich normiertes – Merkmal des betreffenden Tatbestandes nicht bzw. unzutreffend vorgestellt hätte. Der Vorsatz muss sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Rechtswidrigkeit und schon gar nicht auf die Strafbarkeit