Entgegen der Auffassung der Verteidigung erachtet die Kammer auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt und verneint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen gewusst, dass es sich um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt und er hat diese willentlich erworben (vgl. hierzu auch den schriftlichen Vertrag für die Übertragung der Waffe vom 23. Juli 2020; pag.