b und Art. 5 Abs. 6 WG). Gemäss (unbestrittenem) Beweisergebnis hat der Beschuldigte die fragliche Waffe am 23. Juli 2020 ohne Ausnahmebewilligung von C.________ erworben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ohne Weiteres erfüllt. 13.2 Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsirrtum Entgegen der Auffassung der Verteidigung erachtet die Kammer auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt und verneint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB.