13. Subsumtion 13.1 Objektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem sichergestellten Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe, also um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG), für deren Erwerb – da nicht direkt von den Beständen der Militärverwaltung übernommen – eine kantonale Ausnahmebewilligung vorgeschrieben ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 5 Abs. 6 WG).