Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1). Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1; BGE 120 IV 208 E. 5b; Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).