Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er aber wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Diese Regeln bringen im Wesentlichen zum Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption von Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB ergibt. Zum «Sachverhalt», den Art. 13 StGB im Auge hat, gehören in erster Linie die Tatumstände, also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb auch von einem Tatbestandsirrtum gesprochen wird.