Urteil des BGer 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.3). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Ausreichend ist, dass der Täter eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er aber wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art.