Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen). Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (sog. «Verbotsirrtum»; Art. 21 StGB), welcher den Vorsatz des Täters nicht berührt (Urteile des BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3; 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1).