a und Art. 5 Abs. 6 WG in der Fassung vom 1. Juli 2016). Das Einholen einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb der fraglichen Waffe war demnach vor Inkrafttreten der besagten Änderung nicht vorgeschrieben. Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen).