Es ist in jedem Einzelfall danach zu fragen, ob für den Erwerb des fraglichen Gegenstandes gemäss der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des WG eine Ausnahmebewilligung, ein Waffenerwerbschein und/oder ein schriftlicher Vertrag nötig war (vgl. BOPP/JENDIS, in: Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 20 zu Art. 5 WG). Grundsätzlich waren zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen auch nach altem Recht schon verboten, für Ordonnanzwaffen galt jedoch eine generelle Ausnahme (vgl. Art 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 Abs. 6 WG in der Fassung vom 1. Juli 2016).