9 sentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WG). Die Kantone können Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG, Art. 28c WG). Es ist in jedem Einzelfall danach zu fragen, ob für den Erwerb des fraglichen Gegenstandes gemäss der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des WG eine Ausnahmebewilligung, ein Waffenerwerbschein und/oder ein schriftlicher Vertrag nötig war (vgl. BOPP/JENDIS, in: Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 20 zu Art. 5 WG).