Daran vermöge nichts zu ändern, dass am 19. Mai 2019 eine Volksabstimmung erfolgt sei. So bestehe keine Pflicht, sich über eine Volksabstimmung zu informieren und es sei auch zweifelhaft, ob ein gewissenhafter Leser die Änderung überhaupt bemerkt hätte. Der Verbotsirrtum sei daher unvermeidbar gewesen.