Bereits aus objektiver Sicht scheine eine solche Vorgehensweise, bei bestehenden Zweifeln über die Rechtswidrigkeit, unplausibel. Der Beschuldigte habe in Bezug auf den Erwerb der fraglichen Waffe kein Bewusstsein darüber gehabt, etwas Unrechtes zu tun oder sich gar rechtswidrig zu verhalten. Diesen Irrtum habe er auch nicht vermeiden können. Er habe sich um die Klärung des korrekten Vorgehens bemüht. Da das fedpol als Bundesbehörde die fragliche Waffe nicht als verbotene Waffe bezeichnet habe, hätte auch ein gewissenhafter Mensch keine Zweifel an dieser Information gehabt.