8 fahrlässig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG gehandelt. Da es sich um einen leichten Fall handle, sei von einer Bestrafung abzusehen. Ad Verbotsirrtum: Wenn das angerufene Gericht zum Ergebnis komme, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts nicht geirrt habe, dann sei er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Er habe nicht gewusst, dass es sich um eine verbotene Waffe handle, welche einer Ausnahmebewilligung auch beim Erwerb unter Privaten bedürfe.