Es könne ihm höchstens vorgeworfen werden, dass er weitergehende Abklärungen hierzu hätten treffen müssen. Hierfür hätte er jedoch die Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 6 WG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BE-KWV lesen und verstehen müssen. Zudem sei fraglich, ob ihm die kantonale Auskunftsstelle auf Anfrage die korrekte Antwort auf die Frage gegeben hätte. Dies scheine umso fraglicher, als die Webseite des fedpol die Rechtslage falsch dargestellt habe. Der Irrtum sei unvermeidbar gewesen. Wenn dies anders gesehen werde, habe er nicht vorsätzlich, sondern