___ AG gestellt habe. Der Beschuldigte habe den sozialen Gehalt der Norm als Gefährdungsdelikt nicht erkannt und habe eine falsche Vorstellung des Tatbestandsmerkmals «ohne Berechtigung» gehabt. Er habe sich demnach über den rechtserheblichen Sachverhalt geirrt und sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unterlegen. Nach Beurteilung des Sachverhalts, wie der Beschuldigte ihn sich vorgestellt habe, bleibe er straffrei. Es könne ihm höchstens vorgeworfen werden, dass er weitergehende Abklärungen hierzu hätten treffen müssen.