Ein solches Vorgehen sei auch im Einklang mit der früheren Rechtslage, wonach zwischen Privaterwerb und Erwerb im Fachgeschäft unterschieden worden sei. Da es sich um einen Privaterwerb gehandelt habe, habe der Beschuldigte aufgrund früherer Erfahrungen nicht an der Richtigkeit seines Vorgehens gezweifelt. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Beschuldigte zuvor ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb der gleichen Waffe beim Händler F.________ AG gestellt habe.