Dabei bedeute «ohne Berechtigung» unter anderem den Umgang mit Waffen ohne die erforderliche Bewilligung, konkret ohne Ausnahmebewilligung. Der Beschuldigte habe kurz vor dem Erwerb die Webseite des fedpol konsultiert und sei sich aufgrund dessen sicher gewesen, dass es sich bei der konkreten Waffe nicht um eine verbotene, sondern um eine meldepflichtige Waffe handle und damit ein schriftlicher Vertrag ausreichend sei. Ein solches Vorgehen sei auch im Einklang mit der früheren Rechtslage, wonach zwischen Privaterwerb und Erwerb im Fachgeschäft unterschieden worden sei.