11. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Ad Sachverhaltsirrtum: Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, dass das Fehlen einer Berechtigung im konkreten Fall einen Sachverhaltsirrtum darstelle. Beim Merkmal «ohne Berechtigung» des Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) handle es sich nicht um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, sondern um ein Tatbestandsmerkmal. Dabei bedeute «ohne Berechtigung» unter anderem den Umgang mit Waffen ohne die erforderliche Bewilligung, konkret ohne Ausnahmebewilligung.