10.3 Fazit Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten und insbesondere gestützt auf die unbestrittene Tatsache, dass der fragliche Vertrag von Seiten des Beschuldigten bei der Kantonspolizei eingereicht wurde, davon auszugehen, dass Letzterer beim Erwerb der Waffe davon ausging, ein schriftlicher Waffenvertrag würde ausreichen. Vorab erfolgten keine diesbezüglichen Abklärungen auf der Webseite des fedpol (Schutzbehauptung). III. Rechtliche Würdigung