14, Z. 36). Seine übrigen Aussagen gingen in die gleiche Richtung wie die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So erklärte C.________, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Käufer eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein» besitzen müsse (pag. 14, Z. 40 ff.). Er bestätigte ferner die Aussagen des Beschuldigten dahingehend, wonach