Die oberinstanzlichen Schutzbehauptungen vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten bzw. die Glaubwürdigkeit seiner Person indes nicht in Frage zu stellen. Die Aussagen des Verkäufers der besagten Waffe, C.________, helfen nur bedingt weiter. Er konnte zu allfällig vorab getätigten Abklärungen des Beschuldigten keine Angaben machen bzw. wurde hierzu nicht befragt. Er sagte jedoch aus, dass ein Kollege das Sturmgewehr vermittelt habe und dieser ihm gesagt habe, er werde den Beschuldigten fragen, da dieser mit Gewehren zu tun habe und schiesse (pag. 14, Z. 36).