Die oberinstanzlich erstmals vorgebrachten Ergänzungen betreffend Erkundigungen beim fedpol sind mit einer etwas angepassten Verteidigungsstrategie erklärbar, letztlich aber als Schutzbehauptungen zu werten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte für den schriftlichen Vertrag eine Vorlage des fedpol verwendete. Die Vorlage ist nicht datiert und vermag die erheblichen Zweifel an den behaupteten Erkundigungen nicht auszuräumen. Die oberinstanzlichen Schutzbehauptungen vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten bzw. die Glaubwürdigkeit seiner Person indes nicht in Frage zu stellen.