Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche etwa in späteren Einvernahmen (oder hier in der schriftlichen Eingabe) gemacht werden. Die Kammer stützt sich demnach in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen bzw. Angaben des Beschuldigten im Vorverfahren respektive erstinstanzlichen Hauptverfahren ab. Die oberinstanzlich erstmals vorgebrachten Ergänzungen betreffend Erkundigungen beim fedpol sind mit einer etwas angepassten Verteidigungsstrategie erklärbar, letztlich aber als Schutzbehauptungen zu werten.