Es ist davon auszugehen, dass solch wesentliche Umstände bereits früher zu Protokoll gegeben bzw. zumindest kurz erwähnt worden wären, hätte der Beschuldigte derartige Abklärungen – wie sie nunmehr vorgebracht werden – tatsächlich getätigt. Zudem würden entsprechende Abklärungen auch nur wenig Sinn machen, wenn der Beschuldigte – wie zunächst vorgebracht – von seiner Vorgehensweise nach altem Waffenrecht überzeugt gewesen wäre. Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche etwa in späteren Einvernahmen (oder hier in der schriftlichen Eingabe) gemacht werden.