Dass sich der Beschuldigte vorab explizit in dieser Sache erkundigt hat, wurde im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht. Vielmehr führte der Beschuldigte – auf entsprechende Nachfrage nach allfälligen Erkundigungen – etwa aus, er sei sich das Vorgehen von früher gewohnt gewesen und kaufe nicht jeden Tag eine Waffe. Deshalb sei ihm das durch die Lappen gegangen. Auch auf Vorhalt der Informationen auf der Webseite des E.________ mit Erläuterungen zum Waffengesetz seit dem 15. August 2019 erwähnte er keine eigenen Erkundigungen (etwa beim fedpol).