6 dierten Waffengesetz orientiert und die erst kurz vorher in Kraft getretenen Verschärfungen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens macht der Beschuldigte nunmehr geltend, er habe sich auf der Webseite des fedpol erkundigt und gestützt auf die dortigen Angaben darauf geschlossen, dass er für den Erwerb der fraglichen Waffe lediglich einen schriftlichen Vertrag benötige. Dass sich der Beschuldigte vorab explizit in dieser Sache erkundigt hat, wurde im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht.