Die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahre sind als glaubhaft zu bezeichnen. Er gestand eigene Verfehlungen ein und betonte mehrfach, dass es sein Fehler gewesen sei und er nicht gewusst habe, dass er für den Erwerb der fraglichen Waffe eine Ausnahmebewilligung benötige. Er habe gedacht, dass eine solche nur eingeholt werden müsse, wenn man im Schützenverein sei und er habe nicht gewusst, dass dies für Private auch gelte. Die Vertragsparteien hätten sich am bekannten und immer angewandten, noch nicht revi-