Dies sei auch der Grund, weshalb die dortige Vorlage «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe» für den Kauf der fraglichen Waffe verwendet worden sei. Das fedpol habe zwischenzeitlich seine Webseite angepasst. Zudem hätten sich auf der besagten Vorlage rechtliche Hinweise befunden. Angaben, welche ihn an den Informationen des fedpol hätten zweifeln lassen, hätten jedoch gefehlt (pag. 185 f.). Die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahre sind als glaubhaft zu bezeichnen.