119, Z. 20 f.). Die Frage der Verteidigung, ob ihm die Ausführungen vom E.________, welche online zu finden seien, auch in einer anderen schriftlichen Form zugegangen seien, verneinte der Beschuldigte (pag. 119, Z. 24 ff.). Er sei fast tagtäglich im Internet (pag. 119, Z. 28 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des Beschuldigten zusammengefasst ergänzt, er habe vor der vorgeworfenen Tatbegehung versucht, sich über die Rechtslage hinsichtlich des Erwerbs der konkreten Waffe zu informieren. Er habe hierzu die Webseite des fedpol konsultiert, welche die Rechtslage im Falle des Waffenerwerbs sehr detailliert präsentiert habe und auch heute noch immer präsentiere.