107). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er im Jahre 1967 angefangen habe zu schiessen (pag. 117, Z. 17 f.). Er habe schon mehrmals eine Waffe erworben. Als das neue Waffengesetz in Kraft getreten sei, habe man dies mit einem Vertrag gemacht. Er habe zum Erwerbszeitpunkt nicht daran gedacht, dass das Waffengesetz geändert habe und er eine Ausnahmebewilligung «klein» beantragen müsse. Er habe dem Verkäufer auch gesagt, dass er eine saubere Sache wolle und alles mit einem Kaufvertrag sichere (pag.