Beide Parteien seien absolut darum bemüht gewesen, dass alles gesetzeskonform und korrekt ablaufe. Die beiden hätten sich aber am bekannten und immer angewandten, noch nicht revidierten Waffengesetz orientiert und die erst kurz vorher in Kraft getretenen Verschärfungen nicht berücksichtigt. Eine Ausnahmebewilligung «klein» sei sodann am 17. August 2020 für den Kauf einer halbautomatischen Feuerwaffe SIG Stgw 57 verwendet worden. Eine solche Bewilligung sei damit vorgelegen, in Unkenntnis des revidierten Waffengesetzes aber leider nicht für den Privatverkauf eingesetzt worden (pag. 107).