5, Z. 42 ff.). Er habe dies nicht mit böser Absicht getan, ihm sei ein Fehlverhalten seinerseits nicht bewusst gewesen (pag. 5, Z. 53 ff.). In der Einsprachebegründung vom 23. Februar 2021 wurde vorgebracht, dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass der Käufer über eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein» verfügen müsse. Aus dem schriftlichen Vertrag werde ersichtlich, dass die Vertragsparteien hätten sicherstellen wollen, dass alles richtig ablaufe.