Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte den besagten Vertrag daraufhin an die Kantonspolizei Bern geschickt und für den Erwerb des Sturmgewehrs vorab keine kantonale Ausnahmebewilligung beantragt hat. Der Rahmensachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 ist damit im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet indes, von den (rechtlichen) Voraussetzungen für den Waffenerwerb gewusst zu haben. Er gibt an, hierzu entsprechende Abklärungen beim Bundesamt für Polizei (fedpol) getätigt zu haben.