8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2020 von C.________ das Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe, erworben hat. Hierzu schlossen die Parteien mit Datum vom 23. Juli 2020 einen schriftlichen Vertrag über den Erwerb bzw. die Übertragung der fraglichen Waffe ab. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte den besagten Vertrag daraufhin an die Kantonspolizei Bern geschickt und für den Erwerb des Sturmgewehrs vorab keine kantonale Ausnahmebewilligung beantragt hat.