3 6. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Sie gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung allerdings zum Schluss, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, für den Erwerb der Waffe reiche ein schriftlicher Waffenvertrag aus und es sei keine kantonale Ausnahmebewilligung nötig (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 160).