5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – vorgeworfen, er habe eine zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe erworben, ohne im Besitz einer erforderlichen kantonalen Ausnahmebewilligung gewesen zu sein (pag. 43).