4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge des beantragten Freispruchs (vgl. Ziff. 3. hiervor) hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil, soweit den Beschuldigten betreffend, zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.