2 der Berufung auf die Berufungserklärung (pag. 209). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 211 f.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 213 f.). Soweit C.________ betreffend, ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben.