Mit Eingabe vom 20. September 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil ihn betreffend vollumfänglich angefochten wurde (pag. 183 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. September 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 202 f.). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag. 204). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet.