___ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________ durch Veräusserung einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaffe) an eine Person ohne kantonale Ausnahmebewilligung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe (bedingter Vollzug; Probezeit zwei Jahre), einer Verbindungsbusse (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verurteilt.